Mittwoch, 25. November 2020

Weiterbau der Bundesautobahn 49

Urteilsbegründung ändert nichts am Urteil und an der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses

Zur heutigen Pressekonferenz des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Hessen, erklärt das Hessische Wirtschafts- und Verkehrsministerium:  

Das im Sommer ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Weiterbau der Bundesautobahn 49 ändert nichts an der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dies hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, als es die Klage des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) abwies. Aus den inzwischen vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Interpretation des BUND ist nicht durch den Text der Urteilsgründe gedeckt.  

Die rechtlichen Mängel, die das Gericht im Planfeststellungsbeschluss 2012 erkennt, bestehen allein in Bezug auf die wasserrechtliche Prüfung. Die dabei getroffenen wasserrechtlichen Entscheidungen aber sind - wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich feststellt - rechtlich unabhängig vom Planfeststellungsbeschluss und können auch unabhängig von diesem korrigiert werden, wenn dies sachlich notwendig werden sollte. Daher ergibt sich daraus keine Veranlassung, den Planfeststellungsbeschluss selbst außer Vollzug zu setzen oder zu ändern. Auch ein Planänderungsverfahren zur Korrektur der wasserrechtlichen Entscheidung würde nichts an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ändern. 

Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen wasserrechtlichen Prüfungen wurden inzwischen veranlasst. Auswirkungen des Vorhabens auf Gewässer und insbesondere den Trinkwasserschutz wurden bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft, und ein auf Verlangen des Hessischen Wirtschafts- und Verkehrsministeriums bei dem ausgewiesenen Fachinstitut ahu GmbH eingeholtes Gutachten hat nachträglich ergeben, dass auch die weitergehenden Forderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erfüllt sind. Sollten bei der Umsetzung neue wasserrechtliche Probleme auftreten, bietet – wie das Gericht urteilt – das Wasserrecht ausreichend Möglichkeiten, diese zu beheben.  

Das von dem Büro RegioConsult erarbeitete "Gegengutachten" hat auf einen Detailfehler in einer Darstellung des ahu-Beitrags hingewiesen (Fernableitung im Bereich Todtenmühle), der korrigiert wird. Zudem wird ergänzt, welche Schadstoffe im Einzelnen im Fachbeitrag untersucht wurden.

Insgesamt ist das "Gegengutachten" aber ganz und gar nicht geeignet, den wasserrechtlichen Fachbeitrag von ahu zu erschüttern. Dieser erfüllt die sehr hohen fachlichen Anforderungen, die zur Prüfung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an einen solchen Fachbeitrag gestellt werden. So betrachtet er nicht nur das Gebiet der Trinkwassergewinnung, sondern auch den gesamten Grundwasserkörper. Beim Weiterbau der BAB 49 werden alle auf den Straßenflächen anfallenden Abwässer gesammelt, gereinigt und dann erst in Oberflächengewässer geleitet. Es findet demnach keine direkte Einleitung in das Grundwasser statt.  Der Schutz des Grundwasserkörpers hat beim Weiterbau der BAB49 oberste Priorität. Während des Baus und Betriebs der Autobahn wird begleitend ein Grundwassermonitoring durchgeführt, um eventuelle Schadstoffeinträge frühzeitig erkennen und dann, falls erforderlich, weitere Maßnahmen zum Schutz des Wassers ergreifen zu können. 

Der Bestand des Planfeststellungsbeschlusses steht damit nicht in Frage. Bei einem bestandskräftigen Beschluss kann nur der Bauherr dessen Umsetzung stoppen. Dieser Bauherr ist der Bundesverkehrsminister.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen